|
Satzung des Freundes- und Förderkreises der Ketteler – La Roche –
Schule
Inhaltverzeichnis
§1 Ziel und Zweck
§2 Mittelverwendung
§3 Spenden, Mitgliedbeiträge
§4 Mitgliedschaft
§5 Organe des Vereins
§6 Mitgliederversammlung
§7 Geschäftsjahr
§8 Auflösung des Vereins
§1 Ziel und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen „ Freundes- und Förderkreis der Ketteler
– La Roche Schule“. Sein Sitz ist Oberursel.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenverordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Förderung von
Bildung und Erziehung. Er wird verwirklicht, in dem der Verein
insbesondere Lehr- und Arbeitsmittelanschaffung, schulbezogene
Veranstaltungen unterstützt und Beihilfen zu schulischen Zwecken
gewährt.
(5) Der Verein soll außerdem die Möglichkeit geben, die Verbindung der
Ehemaligen mit ihrer Schule aufrechtzuerhalten.
§2 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Spenden, Mitgliedbeiträge
(1) Der Verein ist zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke auf Spenden
und Mitgliedbeiträge angewiesen.
(2) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird. Darüber hinaus kann jedes
Mitglied den Verein seinen finanziellen Kräften entsprechend
unterstützen.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung an den Vorstand erworben, sofern der Vorstand nicht
innerhalb eines Monats nach Eingang der Beitrittserklärung die Aufnahme
des Bewerbers schriftlich ablehnt.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der
Austritt erfolgt über die schriftliche Erklärung dem Vorstand ohne
Einhaltung einer Frist zum Ende eines Jahres. Der Ausschluss ist
zulässig, wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre mit der Zahlung seiner
Beiträge im Rückstand ist oder wenn ein Mitglied vorsätzlich den
Vereinszwecken, seinem Ansehen oder seinem Vermögen Schaden zufügt bzw.
den Interessen der Ketteler – La Roche – Schule zuwiderhandelt.
§5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden
Vorsitzenden, einem Kassierer und einem Schriftführer und bis zu vier
Beisitzer. Besitzer Kraft seines Amtes ist je ein Vertreter der
Schulleitung und des Schulträgers. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Die Wahl der geschäftsführenden Vorstandmitglieder findet in
getrennten Wahlgängen statt. Scheidet ein Vorstandmitglied während der
Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine
Ergänzungswahl vorzunehmen. Der gewählte Vorstand bleibt bis zum
Amtsantritt eines neugewählten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist
zulässig.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein
nach außen.
Der Vorstand tritt mindestens halbjährlich einmal zusammen. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandmitglieder anwesend sind.
Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter bilden den Vorstand im
Sinne von § 26 BGB. Er kann Leistungen des Vereins bis zum Betrag von
jeweils 500 Euro im Einzelfall bewilligen. Leistungen die diesen Betrag
übersteigen sind nur aufgrund eines Beschlusses des erweiterten
Vorstandes zulässig.
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal statt. Hierzu
sind alle Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl eines Kassenprüfers
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des
Kassenprüfers
d) Entlastung des Vorstandes
e) Vornahme von Änderungen der Satzung oder Vereinszwecke
f) Auflösung des Vereins
(3) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüsse der Satzungsänderung und der
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zweidrittel des anwesenden
Mitglieder erforderlich.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
einzuberufen, wenn 25% der Mitglieder die Berufung schriftlich unter
Angabe von Gründen verlangt oder wenn das Interesse des Vereins dies
erfordert.
§7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Änderung seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen an den Orden „Schwester der göttlichen Vorsehung“ als
Träger der Schule. Er hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Oberursel, den 30. April 1998
Allgemeine Bemerkung: Die herkömmliche Funktionsbeschreibung beinhaltet
sowohl männliche als auch weibliche Bedeutung
 |